Gebrauchsmuster
Gebrauchsmusterschutz
Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patents. Kurzlebiger (10 Jahre) als das Patent, aber einfacher und kostengünstiger zu erwerben, stellt es eine interessante Alternative oder Ergänzung zu einem Patentschutz dar.
Das Gebrauchsmuster wird anders als das Patent nicht auf das Vorliegen von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geprüft. Vielmehr erfolgt nach einer formellen Prüfung sogleich eine Registrierung – in der Regel bereits wenige Monate nach der Anmeldung. Die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters wird erst geprüft, wenn es darauf ankommt, d.h. im Verletzungsverfahren oder im Löschungsverfahren.
Eine weitere wichtige Besonderheit liegt darin, dass das Gebrauchsmusterrecht die sogenannte Neuheitsschonfrist kennt: die Offenbarung der Erfindung durch den Erfinder nimmt dem Gebrauchsmuster nicht seine Schutzfähigkeit, wenn das Gebrauchsmuster innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung der Erfindung angemeldet wird. Eine solche Regelung kennt das Patentrecht nicht, das eine absolute Neuheit – und damit eine Neuheit auch gegenüber den Offenbarungen des Erfinders verlangt.
Ein Gebrauchsmuster kann als eigene Anmeldung oder als sogenannte Abzweigung aus einer anhängigen deutschen, europäischen oder internationalen Patentanmeldung angemeldet werden. Dies kann in vorteilhafter Weise in einem Verletzungsprozess ausgenutzt werden.
Was die Ausarbeitung einer Gebrauchsmusteranmeldung angeht, so bestehen keine Unterschiede zu der Ausarbeitung einer Patentanmeldung.
Wir beraten Sie gerne, ob für Ihre Erfindung die Anmeldung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters – oder auch ausnahmsweise beider Schutzrechtsarten parallel – zu empfehlen ist.